Ein Treppenlift im Mehrfamilienhaus kann Bewohnern ermöglichen, ihre Wohnung weiterhin selbständig zu erreichen, wenn das Treppensteigen schwierig oder unmöglich geworden ist. Anders als im eigenen Einfamilienhaus betrifft der Einbau jedoch häufig nicht nur die Person, die den Lift benötigt. Das gemeinsame Treppenhaus, Podeste, Hauseingang und Aussenbereiche können von mehreren Parteien genutzt werden.
Deshalb müssen bei einem Treppenlift im Schweizer Mehrfamilienhaus mehrere Ebenen zusammen betrachtet werden: technische Machbarkeit, Eigentums- oder Mietverhältnis, Zustimmung, verbleibende Treppenbreite, hindernisfreier Zugang, mögliche Baubewilligung, Finanzierung und spätere Verantwortung für Wartung und Rückbau.
Besonders wichtig: Es gibt keine einfache schweizweite Regel nach dem Muster „Ein Treppenlift im Mehrfamilienhaus ist immer erlaubt“ oder „Der Vermieter muss ihn immer bezahlen“. Mietrecht, Eigentumsverhältnisse, kantonales Baurecht und die individuelle Finanzierung müssen voneinander getrennt geprüft werden.
Treppenlift-Kosten für Ihre Situation prüfen
Welche Kosten entstehen, hängt von der Treppe und der Einbausituation ab. Starten Sie den kostenlosen Check.
Treppenlift Pilot – Ihr Wegweiser für Mobilität, Sicherheit und selbstständiges Wohnen
Wir helfen Senioren, Menschen mit eingeschränkter Mobilität und ihren Angehörigen, passende Fachfirmen und Dienstleistungen zu finden – für Treppenlifte, barrierefreien Badumbau, Pflege, Hausnotruf und weitere Lösungen.
unverbindlich
passende Anbieter
Massenweitergabe
Wobei können wir Ihnen helfen?
Wählen Sie den passenden Bereich und starten Sie Ihre Anfrage.
Welcher Treppenlift passt zu Ihnen?
Beantworten Sie wenige Fragen. Kostenlos und unverbindlich.
Vielen Dank für Ihre Anfrage!
Ihre Angaben wurden erfolgreich übermittelt.
Beantworten Sie wenige Fragen. Kostenlos und unverbindlich.
Vielen Dank für Ihre Anfrage!
Ihre Angaben wurden erfolgreich übermittelt.
Für Menschen mit Behinderung kann zusätzlich die Invalidenversicherung relevant sein. Die IV führt Treppenlifte ausdrücklich unter Ziffer 14.05 HVI; Pro Infirmis erläutert, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Treppenlifte und bauliche Anpassungen im Wohnbereich finanziert werden können.
Wer zunächst einen allgemeinen Überblick über Liftarten, Kosten und Planung sucht, findet diesen unter Treppenlift Schweiz.
Kann man in einem Mehrfamilienhaus einen Treppenlift einbauen?
Grundsätzlich kann ein bestehendes Mehrfamilienhaus technisch mit einem Treppenlift nachgerüstet werden, sofern die baulichen Voraussetzungen dies zulassen und die notwendigen rechtlichen beziehungsweise organisatorischen Fragen geklärt sind.
Mögliche Einbauorte sind beispielsweise:
- das gemeinsame Treppenhaus,
- die Treppe zwischen Hauseingang und Hochparterre,
- eine Aussentreppe zum Hauseingang,
- ein Treppenabschnitt zwischen zwei Wohnebenen,
- eine Treppe zur Tiefgarage,
- ein Zugang zu gemeinschaftlich genutzten Bereichen
- oder eine wohnungsinterne Treppe.
Entscheidend ist zunächst, wo sich die Treppe befindet und wem dieser Gebäudeteil gehört.
Ein Treppenlift innerhalb einer ausschliesslich selbst genutzten Wohnung ist eine andere Ausgangssituation als eine Anlage, die durch das gemeinsame Treppenhaus eines Gebäudes mit zehn Wohnungen führt.
Warum ist ein Treppenlift im Mehrfamilienhaus komplizierter?
Im Einfamilienhaus kann ein Eigentümer viele Entscheidungen über sein eigenes Gebäude selbst treffen.
Im Mehrfamilienhaus können dagegen mehrere Interessen zusammentreffen.
Das Treppenhaus wird gemeinsam genutzt
Ein Lift beansprucht Platz. Selbst wenn Sitz, Armlehnen und Fussstütze hochgeklappt werden können, bleiben Schiene und weitere Bauteile vorhanden.
Andere Bewohner müssen die Treppe weiterhin benutzen können.
Gemeinschaftliche Gebäudeteile können betroffen sein
Schiene oder Befestigung können Treppen, Wände oder andere Bauteile betreffen, die nicht allein dem späteren Nutzer des Lifts zugeordnet sind.
Eigentümer und Nutzer können verschieden sein
Ein Bewohner kann Mieter sein, während das Gebäude einem privaten Eigentümer, einer Gesellschaft oder mehreren Stockwerkeigentümern gehört.
Bauvorschriften können eine Rolle spielen
Die Schweizer Baugesetzgebung ist kantonal geprägt. Pro Infirmis weist ausdrücklich darauf hin, dass es beim hindernisfreien Bauen teilweise erhebliche kantonale Unterschiede gibt.
Deshalb sollte die technische Offerte nicht mit der rechtlichen Freigabe verwechselt werden.
Ein Lift kann technisch passen und trotzdem müssen vor dem Einbau weitere Zustimmungen oder Abklärungen erfolgen.
Treppenlift im Mietshaus: Darf ein Mieter ihn einfach einbauen lassen?
Bei einer Mietwohnung sollte ein Treppenlift, der eine bauliche Änderung darstellt, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters eingebaut werden.
Pro Infirmis fasst die mietrechtliche Ausgangslage eindeutig zusammen: Erneuerungen und Änderungen an einer Mietwohnung sind nur zulässig, wenn die schriftliche Zustimmung des Vermieters vorliegt. Grundlage dafür ist Art. 260a OR.
Das ist besonders relevant, wenn der Lift:
- im gemeinsamen Treppenhaus montiert wird,
- am Hauseingang installiert wird,
- an Treppen oder Wänden befestigt wird,
- elektrische Installationen benötigt
- oder andere Gebäudeteile verändert.
Zustimmung vor der Bestellung einholen
Praktisch sollte die Reihenfolge deshalb nicht lauten:
Treppenlift bestellen → danach Vermieter informieren.
Sinnvoller ist:
Bedarf feststellen → technische Lösung prüfen → Zustimmung und gegebenenfalls Bewilligung klären → Finanzierung klären → erst danach verbindlich bestellen.
Damit lässt sich vermeiden, dass bereits Kosten entstehen, obwohl die Installation später nicht in der geplanten Form umgesetzt werden kann.
Was sollte mit dem Vermieter schriftlich geklärt werden?
Eine einfache Aussage wie „Treppenlift ist in Ordnung“ kann für ein grösseres Projekt zu ungenau sein.
Sinnvoll ist eine klare schriftliche Regelung.
Darin können beispielsweise geklärt werden
- welches Liftmodell eingebaut werden soll,
- wo die Schiene verläuft,
- welche Gebäudeteile betroffen sind,
- wer die Installation bezahlt,
- wer Stromkosten trägt,
- wer Wartung bezahlt,
- wer Reparaturen bezahlt,
- wer für Schäden verantwortlich ist,
- wer den Lift benutzen darf,
- was bei einem Auszug geschieht,
- ob ein Rückbau verlangt wird,
- wer einen späteren Rückbau bezahlt
- und wie der ursprüngliche Zustand gegebenenfalls wiederhergestellt wird.
Dass solche Fragen relevant sind, zeigt auch die mietrechtliche Praxis des Bundesamts für Wohnungswesen: Bei baulichen Veränderungen kann die Zustimmung mit Bedingungen zur späteren Entfernung beziehungsweise Wiederherstellung verbunden werden.
Gerade bei einem Treppenlift, der mehrere Tausend Franken kostet, sollte dieser Punkt nicht erst beim Auszug diskutiert werden.
Was gilt bei Stockwerkeigentum?
Bei Stockwerkeigentum kommt eine weitere Konstellation hinzu.
Die Wohnung gehört zwar dem jeweiligen Stockwerkeigentümer. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass das gesamte Treppenhaus allein zu dessen Verfügung steht.
Wenn gemeinschaftliche Teile betroffen sind, muss deshalb geklärt werden, welche Entscheidungen die Gemeinschaft treffen muss und welche Regeln des Stockwerkeigentums gelten.
Das Schweizer Stockwerkeigentumsrecht befindet sich zudem aktuell in einem Reformprozess: Der Bundesrat hat im Mai 2026 eine Botschaft zur Änderung des Zivilgesetzbuches verabschiedet. Für konkrete Projekte sollte deshalb mit der aktuell geltenden Rechtslage zum Zeitpunkt der Installation gearbeitet werden.
Vor einer Bestellung sollten Stockwerkeigentümer klären
- Gehört die betroffene Treppe zum gemeinschaftlichen Bereich?
- Welche Teile der Anlage werden dort befestigt?
- Ist ein Beschluss der Gemeinschaft notwendig?
- Welche Mehrheit beziehungsweise welches Verfahren gilt konkret?
- Wer trägt die Kosten?
- Wer wird Eigentümer der Anlage?
- Wer bezahlt Wartung und Reparaturen?
- Was geschieht, wenn der Lift später nicht mehr benötigt wird?
Bei rechtlich unklaren Fällen sollte eine individuelle rechtliche Prüfung erfolgen. Ein Treppenlift-Anbieter kann die technische Anlage planen, ersetzt aber keine rechtliche Beurteilung der Eigentumssituation.
Muss die Eigentümergemeinschaft zustimmen?
Wenn gemeinschaftliche Gebäudeteile verändert werden, sollte nicht davon ausgegangen werden, dass ein einzelner Stockwerkeigentümer ohne weitere Abklärung handeln kann.
Welche Zustimmung konkret erforderlich ist, hängt von der Massnahme und der aktuellen rechtlichen Situation ab.
Für die Praxis ist deshalb wichtiger als eine pauschale Aussage:
Die Zustimmung sollte geklärt sein, bevor ein verbindlicher Auftrag erteilt wird.
Hilfreich ist dabei eine möglichst konkrete technische Planung. Die übrigen Eigentümer können wesentlich besser über ein Projekt entscheiden, wenn bekannt ist:
- wo die Schiene verläuft,
- wie breit die Treppe danach bleibt,
- wo der Lift geparkt wird,
- welche Befestigungen notwendig sind,
- wie der Lift aussieht,
- welche Geräusche entstehen,
- wer ihn nutzt
- und wer sämtliche Kosten trägt.
Wie breit muss das Treppenhaus sein?
Die verfügbare Breite ist im Mehrfamilienhaus besonders wichtig.
In einem Einfamilienhaus betrifft eine schmale Restbreite hauptsächlich die Bewohner selbst. In einem Mehrfamilienhaus nutzen möglicherweise viele Menschen dieselbe Treppe.
Deshalb reicht die Frage „Passt der Lift technisch hinein?“ nicht aus.
Es muss ebenfalls geprüft werden, ob die Treppe danach noch entsprechend ihrer Funktion genutzt werden kann.
Zu messen sind insbesondere
- Treppenbreite an der engsten Stelle,
- Breite im Kurvenbereich,
- Podeste,
- Türen,
- Handläufe,
- Geländer,
- hochgeklappter Lift,
- ausgeklappter Lift,
- Ein- und Ausstieg
- sowie mögliche Engstellen an Haltestellen.
Für neue beziehungsweise anpassbare Wohnbauten nennt Pro Infirmis im Zusammenhang mit hindernisfreiem Bauen als Planungswerte für den möglichen späteren Einbau eines Treppenlifts mindestens 1,00 m bei einläufigen geraden Treppen und mindestens 1,10 m bei anderen Treppenformen.
Diese Werte sind jedoch nicht als pauschale Einbaugrenze für jedes bestehende Mehrfamilienhaus zu verstehen.
Ein vorhandenes Gebäude muss anhand seiner konkreten Situation beurteilt werden.
Bei besonders knappen Treppen erklären wir die technischen Fragen ausführlicher unter Treppenlift für schmale Treppen in der Schweiz.
Gerader Treppenlift im Mehrfamilienhaus
Bei einem geraden Treppenlauf kann eine standardisierte gerade Schiene infrage kommen.
Das ist beispielsweise denkbar, wenn:
- eine gerade Treppe vom Eingang zum Hochparterre führt,
- nur ein einzelner Treppenabschnitt überwunden werden muss,
- ausreichend Platz vorhanden ist
- und am oberen und unteren Ende ein sicherer Ein- und Ausstieg möglich ist.
Gerade Systeme sind in der Regel einfacher zu planen als Kurvenanlagen.
Weitere Informationen zu Kosten, Platzbedarf und Montage finden Sie unter Gerader Treppenlift Schweiz.
Kurventreppenlift über mehrere Etagen
Viele Schweizer Mehrfamilienhäuser besitzen jedoch keine durchgehend gerade Treppe.
Zwischen den Stockwerken befinden sich Podeste und Richtungswechsel.
Soll ein Lift mehrere Treppenabschnitte ohne Umsteigen verbinden, kann deshalb ein Kurventreppenlift erforderlich werden.
Dabei stellen sich zusätzliche Fragen
- Wie viele Etagen sollen verbunden werden?
- Wo befinden sich die Haltestellen?
- Wie verlaufen die Kurven?
- Wo kann der Lift geparkt werden?
- Wie werden Wohnungstüren berücksichtigt?
- Bleiben Podeste ausreichend nutzbar?
- Wie lang wird die Schiene?
- Wie beeinflusst das die Kosten?
Eine individuelle Kurvenschiene erhöht typischerweise den Planungs- und Fertigungsaufwand.
Den vollständigen Überblick finden Sie unter Kurventreppenlift Schweiz.
Ein Treppenlift für mehrere Stockwerke – ist das sinnvoll?
Technisch kann eine Kurvenanlage je nach Gebäude mehrere Treppenläufe miteinander verbinden.
Ob das im Mehrfamilienhaus sinnvoll ist, ist eine andere Frage.
Angenommen, die betreffende Wohnung liegt im dritten Obergeschoss.
Dann müsste ein Lift möglicherweise:
Erdgeschoss → 1. Stock → 2. Stock → 3. Stock
überwinden.
Die Anlage wird dadurch länger, komplexer und möglicherweise teurer. Gleichzeitig betrifft sie einen grossen Teil des gemeinschaftlichen Treppenhauses.
Hier sollte deshalb geprüft werden, ob eine durchgehende Anlage tatsächlich die zweckmässigste Lösung ist oder andere Möglichkeiten bestehen.
Treppenlift vom Hauseingang bis zur Wohnung
Bei der Planung sollte nicht nur die Haupttreppe betrachtet werden.
Ein häufiger Fehler besteht darin, eine einzelne Barriere zu lösen und dabei eine zweite zu übersehen.
Beispiel
Ein Bewohner erreicht mit dem Treppenlift problemlos das Erdgeschoss.
Zwischen Strasse und Hauseingang liegen jedoch weitere sechs Stufen.
Damit ist das Gebäude trotz des Innenlifts noch nicht selbständig erreichbar.
Deshalb sollte der gesamte Weg betrachtet werden:
Strasse/Parkplatz → Hauseingang → Treppenhaus → Wohnungstür → benötigte Wohnräume.
Besteht die Hauptbarriere bereits vor dem Gebäude, kann ein Treppenlift für Aussentreppen in der Schweiz relevant sein.
Sitztreppenlift oder Plattformlift im Mehrfamilienhaus?
Diese Entscheidung hängt wesentlich vom Nutzer ab.
Sitztreppenlift
Ein Sitztreppenlift ist interessant, wenn die Person:
- auf dem Sitz Platz nehmen kann,
- sicher sitzen kann
- und am Ziel wieder vom Lift aufstehen beziehungsweise umgesetzt werden kann.
Sein Vorteil ist der vergleichsweise geringe Platzbedarf.
Plattformlift
Ein Plattformlift kann erforderlich sein, wenn die Person während der Fahrt im Rollstuhl bleiben muss.
Die Plattform benötigt allerdings deutlich mehr Platz.
Gerade in einem bestehenden Mehrfamilienhaus kann die erforderliche Treppen- und Bewegungsfläche deshalb zum entscheidenden Faktor werden.
Unser ausführlicher Ratgeber dazu: Plattformlift Schweiz.
Treppenlift oder Aufzug im Mehrfamilienhaus?
Bei mehreren Stockwerken stellt sich schnell die Frage, ob ein klassischer Aufzug langfristig sinnvoller wäre.
Das lässt sich nicht pauschal beantworten.
Treppenlift
Ein Treppenlift nutzt die bestehende Treppe und kann deshalb häufig mit weniger baulichem Aufwand nachgerüstet werden.
Personenaufzug
Ein Aufzug erschliesst die Etagen vertikal und kann für mehrere Bewohner komfortabler sein. Dafür sind Platzbedarf, Bauarbeiten und Investition häufig erheblich grösser.
Plattform- oder Vertikallift
Zwischen beiden Konzepten existieren weitere Lösungen.
Bei einem Mehrfamilienhaus sollte deshalb nicht nur gefragt werden:
„Welchen Treppenlift können wir montieren?“
Sondern:
„Welche Lösung erschliesst dieses Gebäude langfristig am sinnvollsten?“
Das gilt besonders dann, wenn mehrere Bewohner von einer hindernisfreien Erschliessung profitieren könnten.
Was sagt das Schweizer Behindertengleichstellungsrecht zu Wohngebäuden?
Hier ist eine differenzierte Betrachtung wichtig.
Pro Infirmis weist darauf hin, dass das Behindertengleichstellungsrecht bestimmte Gebäudekategorien erfasst und dass Wohngebäude im dort beschriebenen bundesrechtlichen Rahmen grundsätzlich ab neun Wohnungen relevant werden. Gleichzeitig können die Kantone weitergehende Regelungen vorsehen.
Das bedeutet nicht, dass in jedem Gebäude mit neun Wohnungen automatisch nachträglich ein Treppenlift eingebaut werden muss.
Entscheidend sind unter anderem:
- Neubau oder bestehendes Gebäude,
- Umbau beziehungsweise Erneuerung,
- kantonales Baurecht,
- Verhältnismässigkeit,
- Art des Gebäudes
- und konkrete bauliche Massnahme.
Für ein reales Bauprojekt sollten deshalb die aktuell geltenden Vorschriften des betreffenden Kantons und gegebenenfalls der Gemeinde geprüft werden.
Muss ein Mehrfamilienhaus nachträglich hindernisfrei gemacht werden?
Nicht jedes ältere Mehrfamilienhaus muss allein deshalb vollständig umgebaut werden, weil es heute nicht hindernisfrei ist.
Das Behindertengleichstellungs- und Baurecht enthält differenzierte Voraussetzungen, und kantonale Regelungen spielen eine wichtige Rolle.
Besonders bei Umbauten oder Erneuerungen können jedoch Anforderungen an die Zugänglichkeit relevant werden.
Deshalb ist es wichtig, Bestandsgebäude und Neubau nicht gleichzusetzen.
Ein Treppenlift kann bei einem bestehenden Gebäude eine praktische individuelle Nachrüstlösung darstellen, ohne dass daraus automatisch folgt, dass dieselbe Lösung bei einem Neubau die planerisch richtige Form der hindernisfreien Erschliessung wäre.
Braucht ein Treppenlift im Mehrfamilienhaus eine Baubewilligung?
Eine pauschale schweizweite Antwort wäre unseriös.
Die Baugesetzgebung liegt wesentlich bei den Kantonen, und je nach Standort können zusätzlich kommunale Vorgaben relevant sein. Pro Infirmis weist ausdrücklich auf die kantonalen Unterschiede hin.
Ob eine Bewilligung oder andere Abklärung erforderlich ist, kann beispielsweise davon abhängen:
- ob innen oder aussen gebaut wird,
- wie stark in das Gebäude eingegriffen wird,
- ob Flucht- oder Verkehrswege betroffen sind,
- ob die Fassade verändert wird,
- ob ein denkmalgeschütztes Gebäude betroffen ist,
- welche Art Lift installiert wird
- und welche kantonalen beziehungsweise kommunalen Vorschriften gelten.
Deshalb sollte bei Unsicherheit vor der Bestellung die zuständige Gemeinde beziehungsweise Baubehörde kontaktiert werden.
Fluchtweg und Treppenbreite: Warum das wichtig ist
Ein gemeinsames Treppenhaus ist nicht nur ein Weg zu den Wohnungen.
Je nach Gebäude kann es Teil des Flucht- und Rettungswegs sein.
Deshalb sollte eine Treppenliftanlage nicht so geplant werden, dass nur die mechanische Fahrbarkeit des Lifts betrachtet wird.
Relevant ist ebenfalls, ob:
- Treppe und Podeste weiterhin nutzbar sind,
- Türen geöffnet werden können,
- Durchgänge frei bleiben,
- Rettungswege beeinträchtigt werden
- und die Anlage den geltenden Anforderungen entspricht.
Die konkrete brandschutz- und baurechtliche Beurteilung gehört in die Hände der zuständigen Fachpersonen beziehungsweise Behörden.
Ein pauschaler Internetwert zur „Mindest-Restbreite“ wäre für sämtliche Schweizer Mehrfamilienhäuser nicht belastbar.
Was kostet ein Treppenlift im Mehrfamilienhaus?
Der Gebäudetyp allein bestimmt den Preis nicht.
Entscheidend ist vor allem die konkrete Liftanlage.
Ein gerader Sitztreppenlift über einen einzigen Treppenlauf kann wesentlich günstiger sein als eine individuell gefertigte Kurvenanlage über mehrere Stockwerke.
Typische Kostenfaktoren
| Kostenfaktor | Einfluss |
|---|---|
| Gerade oder kurvige Treppe | Kurven erhöhen meist den Aufwand |
| Anzahl Stockwerke | längere Fahrstrecke |
| Anzahl Kurven | individuelle Schienenplanung |
| Innen oder aussen | andere technische Anforderungen |
| Sitz- oder Plattformlift | deutlich unterschiedlicher Platzbedarf |
| Befestigung | abhängig vom Gebäude |
| Elektroarbeiten | gegebenenfalls zusätzlich |
| bauliche Anpassungen | abhängig vom Bestand |
| Montage | Angebotsumfang prüfen |
| Wartung | laufende Kosten |
| Rückbau | später relevant |
Eine aktuelle Übersicht zu Preisbereichen finden Sie unter Treppenlift Kosten Schweiz.
Wer bezahlt den Treppenlift im Mehrfamilienhaus?
Auch darauf gibt es keine einzige allgemeingültige Antwort.
Die Kosten können je nach Situation bei unterschiedlichen Beteiligten liegen.
Denkbar sind beispielsweise:
- Bewohner beziehungsweise Nutzer,
- Eigentümer,
- Stockwerkeigentümer,
- Eigentümergemeinschaft,
- Invalidenversicherung
- oder andere Finanzierungsmöglichkeiten.
Dass ein Lift technisch in einem gemeinschaftlichen Treppenhaus montiert wird, bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Bewohner dafür bezahlen müssen.
Umgekehrt sollte auch nicht angenommen werden, dass der Vermieter automatisch sämtliche Kosten übernehmen muss.
Eigentum, Zustimmung und Finanzierung sind drei unterschiedliche Fragen.
Kann die IV einen Treppenlift im Mehrfamilienhaus finanzieren?
Unter bestimmten Voraussetzungen: ja.
Die Schweizer Invalidenversicherung führt den Treppenlift ausdrücklich unter Ziffer 14.05 HVI. Auch im offiziellen IV-Abrechnungsformular für Hilfsmittel und bauliche Massnahmen ist der Treppenlift als eigene Position aufgeführt.
Pro Infirmis erläutert dazu, dass die IV Hebebühnen, Treppenlifte und Rampen finanziert, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Genannt wird insbesondere die Situation, dass eine Person auf das Hilfsmittel angewiesen ist, um ihren Aufenthaltsort selbständig verlassen zu können, und nicht in einem Heim lebt.
Mietwohnung schliesst IV-Unterstützung nicht automatisch aus
Das ist für Mehrfamilienhäuser besonders wichtig.
Pro Infirmis erklärt ausdrücklich, dass bauliche Anpassungen sowohl in Eigenheimen und Eigentumswohnungen als auch in Mietwohnungen finanziert werden können.
Damit ist „Ich bin nur Mieter“ nicht automatisch gleichbedeutend mit „IV-Finanzierung ausgeschlossen“.
Die mietrechtlich notwendige Zustimmung des Vermieters bleibt davon jedoch eine eigene Frage.
Wie prüft die IV einen Treppenlift?
Das aktuelle Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, Stand 1. Januar 2026, enthält hierzu sehr konkrete Hinweise.
Für Treppenlifte und Hebebühnen sollen möglichst vollständige Pläne des Hauses oder der Wohnung eingereicht werden. Zudem soll geklärt werden, welche Tätigkeiten die versicherte Person in welchen Räumen und Stockwerken ausübt. Die IV finanziert die im Einzelfall zweckmässige und wirtschaftliche Ausführung.
Das ist für Mehrfamilienhäuser besonders relevant.
Die Frage lautet aus Sicht der Finanzierung also nicht lediglich:
„Ist ein Treppenlift technisch möglich?“
Sondern auch:
„Welche Lösung ist für den konkreten Bedarf notwendig, zweckmässig und wirtschaftlich?“
Deshalb vor der Bestellung abklären
Wer eine IV-Beteiligung prüfen möchte, sollte die Finanzierung möglichst vor dem verbindlichen Kauf klären.
Unser vollständiger Ratgeber dazu befindet sich unter Treppenlift und IV in der Schweiz 2026.
Weitere Möglichkeiten behandeln wir unter Treppenlift Finanzierung Schweiz.
Was gilt für Menschen im AHV-Alter?
IV und AHV dürfen nicht miteinander verwechselt werden.
Pro Infirmis weist darauf hin, dass ein bereits im IV-Alter erworbener Hilfsmittelanspruch unter bestimmten Voraussetzungen über eine Besitzstandsgarantie weiterbestehen kann. Wer ein entsprechendes Hilfsmittel dagegen erstmals im AHV-Alter benötigt, hat laut Pro Infirmis grundsätzlich deutlich eingeschränktere Möglichkeiten über die AHV; je nach Kanton können Ergänzungsleistungen bei bestimmten Hilfsmitteln beziehungsweise Pflege-Hilfsgeräten eine Rolle spielen.
Deshalb sollte die Finanzierung immer anhand der persönlichen Situation geprüft werden.
Für ältere Bewohner haben wir die Unterschiede ausführlicher unter Treppenlift im Alter in der Schweiz aufbereitet.
Zahlt die Krankenkasse einen Treppenlift im Mehrfamilienhaus?
Dass sich der Treppenlift in einem Mehrfamilienhaus befindet, begründet für sich genommen keinen allgemeinen Anspruch gegenüber einer Krankenkasse.
Hier müssen Krankenversicherung, IV, Ergänzungsleistungen und weitere mögliche Finanzierungswege sauber voneinander getrennt werden.
Wer eine Kostenübernahme erwartet, sollte deshalb vor einer Bestellung konkret prüfen:
- Welche Stelle könnte zuständig sein?
- Welche persönlichen Voraussetzungen gelten?
- Welche Unterlagen werden verlangt?
- Muss eine Bewilligung vor der Bestellung erfolgen?
- Welche Kostenpositionen können überhaupt berücksichtigt werden?
Eine ausführliche Einordnung finden Sie unter Zahlt die Krankenkasse einen Treppenlift in der Schweiz?.
Neu, Occasion oder Miete im Mehrfamilienhaus?
Auch im Mehrfamilienhaus kommen unterschiedliche Beschaffungsmodelle infrage.
Neuer Treppenlift
Eine neue Anlage kann genau für das Gebäude geplant werden.
Das ist insbesondere bei einer Kurvenschiene über mehrere Stockwerke wichtig.
Occasion
Ein gebrauchter Lift kann Kosten reduzieren, wenn die technische Anlage zur Situation passt.
Bei einer individuell gefertigten Kurvenschiene ist die Wiederverwendung jedoch wesentlich schwieriger als bei einem einfachen geraden System.
Mehr dazu unter Treppenlift Occasion Schweiz.
Miete
Eine Miete kann bei zeitlich begrenztem Bedarf interessant sein.
Im Mehrfamilienhaus sollten allerdings auch Montage, Zustimmung, Rückbau und mögliche Wiederherstellung berücksichtigt werden.
Ein vermeintlich niedriger monatlicher Mietpreis sagt deshalb noch wenig über die tatsächlichen Gesamtkosten aus.
Weitere Informationen: Treppenlift mieten Schweiz.
Wer ist für Wartung und Reparaturen verantwortlich?
Diese Frage sollte vor dem Einbau geklärt werden.
Das gilt besonders, wenn Eigentümer und Nutzer unterschiedliche Personen sind.
Mögliche Regelungen betreffen:
- Wartungsvertrag,
- Reparaturen,
- Verschleissteile,
- Stromkosten,
- Störungsdienst,
- technische Prüfungen,
- Reinigung,
- Winterdienst bei Aussenanlagen
- und Versicherung.
Bei einem Lift im gemeinschaftlichen Treppenhaus sollte ausserdem geklärt werden, wer im Störungsfall Ansprechpartner ist.
Eine Anlage, die niemand eindeutig betreut, kann später zu unnötigen Konflikten führen.
Was passiert, wenn der Bewohner auszieht?
Dieser Punkt wird beim Einbau leicht vergessen.
Wenn der Lift speziell für einen einzelnen Bewohner installiert wurde, kann er später nicht mehr benötigt werden.
Dann stellt sich die Frage:
Bleibt der Lift im Gebäude oder wird er zurückgebaut?
Bei einer Mietwohnung kann die schriftliche Zustimmung des Vermieters Bedingungen zur Wiederherstellung enthalten. Das Schweizer Mietrecht sieht für bauliche Änderungen ausdrücklich die schriftliche Zustimmung des Vermieters vor; die konkrete Rückbauregelung sollte deshalb von Beginn an festgehalten werden.
Vorher klären
- Wer entscheidet über den Rückbau?
- Wer bezahlt ihn?
- Wem gehört der Lift?
- Kann der Lift verkauft werden?
- Muss die Treppe wiederhergestellt werden?
- Was geschieht mit Bohrungen beziehungsweise Befestigungen?
- Kann die Anlage von einem anderen Bewohner übernommen werden?
Diese Punkte gehören idealerweise in die schriftliche Vereinbarung.
Kann ein Treppenlift den Wert eines Mehrfamilienhauses erhöhen?
Eine hindernisärmere Erschliessung kann ein Gebäude für bestimmte Bewohnergruppen attraktiver machen.
Daraus lässt sich jedoch nicht pauschal ableiten, dass ein Treppenlift den Marktwert eines Gebäudes um einen bestimmten Betrag erhöht.
Zu unterschiedlich sind:
- Gebäude,
- Lage,
- Alter,
- Lifttyp,
- Nachfrage,
- technische Ausführung
- und langfristige Nutzbarkeit.
Sinnvoller ist die funktionale Betrachtung: Ein Lift kann einen bislang schwer erreichbaren Wohnbereich für Menschen mit eingeschränkter Mobilität besser nutzbar machen.
Ob daraus ein wirtschaftlicher Mehrwert entsteht, ist eine separate Immobilienfrage.
Welche Lösung eignet sich für welches Mehrfamilienhaus?
Eine erste Orientierung:
| Situation | Mögliche Lösung |
|---|---|
| einzelne gerade Treppe | gerader Sitztreppenlift |
| Treppe mit Kurven/Podesten | Kurventreppenlift |
| Rollstuhlnutzer | Plattformlift/Hublift prüfen |
| Stufen vor dem Hauseingang | Aussenlift, Plattformlift, Hublift oder Rampe prüfen |
| mehrere Etagen | Kurvenlift oder andere Aufzugslösung vergleichen |
| sehr schmales Treppenhaus | individuelle Machbarkeitsprüfung |
| zeitlich begrenzter Bedarf | Miete mit Kauf vergleichen |
| Mietobjekt | schriftliche Vermieterzustimmung vorab |
| Stockwerkeigentum | gemeinschaftliche Zuständigkeit klären |
Diese Tabelle ersetzt keine technische Prüfung. Sie zeigt vielmehr, warum „Treppenlift im Mehrfamilienhaus“ mehrere sehr unterschiedliche Situationen umfassen kann.
Schritt für Schritt: So sollte man vorgehen
1. Bedarf genau bestimmen
Welche Barriere muss tatsächlich überwunden werden?
Nur eine Treppe oder der komplette Weg von draussen bis zur Wohnung?
2. Eigentumsverhältnisse klären
Ist die betroffene Person:
- Mieter,
- Alleineigentümer,
- Stockwerkeigentümer
- oder anderweitig nutzungsberechtigt?
3. Treppe vermessen lassen
Gerade oder kurvig, Breite, Podeste, Türen und Haltestellen müssen geprüft werden.
4. Technische Lösung festlegen
Sitzlift, Plattformlift, Hublift oder eine andere Lösung?
5. Zustimmung klären
Vermieter beziehungsweise Eigentümergemeinschaft einbeziehen, bevor verbindlich bestellt wird.
6. Baurecht prüfen
Falls erforderlich Gemeinde, Kanton oder Fachstelle einbeziehen.
7. Finanzierung vorab prüfen
Insbesondere bei möglicher IV-Beteiligung sollte nicht vorschnell bestellt werden.
8. Mehrere Offerten vergleichen
Nicht nur Preis, sondern Technik und Leistungsumfang vergleichen.
9. Folgekosten festlegen
Wartung, Strom, Reparatur und Rückbau schriftlich regeln.
10. Erst danach verbindlich beauftragen
Damit sind technische, finanzielle und organisatorische Risiken wesentlich besser überschaubar.
Welche Unterlagen helfen bei der Planung?
Für ein Mehrfamilienhaus können insbesondere hilfreich sein:
- Grundriss,
- Treppenhausplan,
- Fotos der Treppe,
- genaue Masse,
- Anzahl der Etagen,
- Angaben zu Türen und Podesten,
- Eigentums- beziehungsweise Mietverhältnis,
- Beschreibung der Mobilitätseinschränkung,
- gegebenenfalls Rollstuhlmasse,
- vorhandene Bewilligungen
- und bisherige Korrespondenz mit Vermieter oder Eigentümergemeinschaft.
Bei einer möglichen IV-Finanzierung sind Pläne besonders relevant: Das aktuelle IV-Kreisschreiben verlangt zur Beurteilung von Treppenliften und Hebebühnen möglichst vollständige Pläne des Hauses beziehungsweise der Wohnung sowie Angaben dazu, welche Räume und Stockwerke von der versicherten Person genutzt werden.
Mehrere Treppenlift-Anbieter vergleichen
Ein Mehrfamilienhaus ist ein gutes Beispiel dafür, warum der Vergleich nicht beim Preis enden sollte.
Ein Anbieter könnte beispielsweise eine durchgehende Kurvenanlage vorschlagen, während ein anderer eine alternative Lösung sieht.
Verglichen werden sollten:
- technische Lösung,
- Schienenverlauf,
- verbleibende Treppenbreite,
- Ein- und Ausstieg,
- Anzahl der Haltestellen,
- Montageumfang,
- bauliche Zusatzarbeiten,
- Garantie,
- Wartung,
- Störungsdienst,
- Ersatzteilversorgung,
- Lieferzeit
- und Rückbaumöglichkeit.
Unser Ratgeber Treppenlift Anbieter Schweiz erklärt, worauf beim Anbieter- und Offertenvergleich geachtet werden kann.
Checkliste für Treppenlifte im Mehrfamilienhaus
Vor der Bestellung sollten möglichst alle folgenden Fragen beantwortet sein:
- Welche Barriere soll der Lift überwinden?
- Ist die betroffene Person Mieter oder Eigentümer?
- Gehört die Treppe zum gemeinschaftlichen Bereich?
- Ist die Treppe gerade oder kurvig?
- Wie viele Stockwerke müssen überwunden werden?
- Wie breit ist das Treppenhaus?
- Wie viel Breite bleibt bei hochgeklapptem Lift?
- Wo liegen die Haltestellen?
- Werden Türen oder Podeste beeinträchtigt?
- Benötigt der Nutzer einen Sitz- oder Plattformlift?
- Ist eine andere Liftlösung sinnvoller?
- Liegt die notwendige Zustimmung vor?
- Muss die Eigentümergemeinschaft entscheiden?
- Ist eine baurechtliche Abklärung notwendig?
- Sind Flucht- und Verkehrswege berücksichtigt?
- Ist eine IV-Finanzierung möglich?
- Wurde die Finanzierung vor Bestellung geklärt?
- Wer bezahlt Anschaffung und Montage?
- Wer bezahlt Strom, Wartung und Reparaturen?
- Wer trägt spätere Rückbaukosten?
- Was geschieht bei einem Auszug?
- Liegen mehrere vergleichbare Offerten vor?
Häufige Fragen zum Treppenlift im Mehrfamilienhaus
Darf ein Treppenlift in einem Mehrfamilienhaus eingebaut werden?
Grundsätzlich kann ein Treppenlift technisch nachgerüstet werden. Ob und unter welchen Bedingungen der Einbau zulässig ist, hängt jedoch unter anderem von Eigentumsverhältnissen, betroffenem Gebäudeteil, Miet- beziehungsweise Stockwerkeigentumsrecht und kantonalem Baurecht ab.
Brauche ich als Mieter die Zustimmung des Vermieters?
Für Erneuerungen und Änderungen an der Mietsache verlangt Art. 260a OR die schriftliche Zustimmung des Vermieters. Ein Treppenlift sollte deshalb nicht eigenmächtig eingebaut werden.
Kann der Vermieter einen Rückbau verlangen?
Die Bedingungen sollten bei der schriftlichen Zustimmung ausdrücklich geregelt werden. Mietrechtliche Praxis zeigt, dass Wiederherstellung beziehungsweise Entfernung baulicher Veränderungen ein wichtiger Bestandteil solcher Vereinbarungen sein kann.
Kann ein Treppenlift im gemeinsamen Treppenhaus installiert werden?
Technisch kann das möglich sein. Entscheidend sind aber unter anderem Eigentumsverhältnisse, notwendige Zustimmungen, Treppenbreite, Türen, Podeste sowie bau- und brandschutzrechtliche Anforderungen.
Wie breit muss das Treppenhaus sein?
Es gibt keine einzelne Zahl, die für jedes bestehende Schweizer Mehrfamilienhaus gilt. Für anpassbare Wohnbauten nennt Pro Infirmis Planungswerte von mindestens 1,00 m für einläufige gerade und 1,10 m für andere Treppenformen, damit ein späterer Treppenlifteinbau möglich bleibt. Das ist nicht mit einer pauschalen Einbaugrenze für Bestandsgebäude gleichzusetzen.
Kann ein Treppenlift mehrere Stockwerke überwinden?
Je nach Treppenverlauf kann eine individuell geplante Kurvenanlage mehrere Treppenläufe und Podeste verbinden. Ob das im konkreten Mehrfamilienhaus sinnvoll ist, sollte technisch und wirtschaftlich geprüft werden.
Wer bezahlt den Treppenlift?
Das hängt vom Einzelfall ab. Nutzer, Eigentümer, Gemeinschaft oder unter bestimmten Voraussetzungen die IV beziehungsweise andere Finanzierungsmöglichkeiten können eine Rolle spielen. Einen automatischen allgemeinen Kostenträger gibt es nicht.
Finanziert die IV einen Treppenlift in einer Mietwohnung?
Eine Mietwohnung schliesst eine Finanzierung baulicher Anpassungen nicht grundsätzlich aus. Pro Infirmis weist ausdrücklich darauf hin, dass entsprechende Anpassungen sowohl in Eigenheimen und Eigentumswohnungen als auch in Mietwohnungen finanziert werden können. Für Treppenlifte gelten zusätzlich die jeweiligen IV-Voraussetzungen.
Welche Unterlagen benötigt die IV?
Das aktuelle IV-Kreisschreiben nennt für die Beurteilung von Treppenliften möglichst vollständige Haus- beziehungsweise Wohnungspläne und Angaben darüber, welche Räume und Stockwerke die versicherte Person nutzt.
Muss ein Treppenlift im Mehrfamilienhaus bewilligt werden?
Das kann nicht für die gesamte Schweiz pauschal beantwortet werden. Das Baurecht ist kantonal geprägt und kann durch kommunale Vorgaben ergänzt werden. Bei Unsicherheit sollte vor der Bestellung die zuständige Behörde gefragt werden.
Was ist für Rollstuhlfahrer besser?
Kann die Person nicht sicher auf einen Sitztreppenlift wechseln, sollte ein Plattformlift, Hublift oder eine andere rollstuhlgerechte Erschliessung geprüft werden. Die vorhandene Treppenbreite spielt dabei eine besonders grosse Rolle.
Fazit: Im Mehrfamilienhaus zuerst klären, dann bestellen
Ein Treppenlift im Mehrfamilienhaus kann eine wichtige Lösung sein, wenn Bewohner ihre Wohnung aufgrund von Treppen nicht mehr selbständig erreichen können. Die technische Machbarkeit ist dabei allerdings nur ein Teil der Entscheidung.
Besonders wichtig sind Eigentumsverhältnisse, schriftliche Zustimmung, Treppenbreite, gemeinschaftliche Nutzung, mögliche Bauvorschriften, Finanzierung sowie die Verantwortung für Wartung und späteren Rückbau.
Für Mieter gilt eine klare Ausgangslage: Bauliche Änderungen benötigen grundsätzlich die schriftliche Zustimmung des Vermieters. Bei Stockwerkeigentum sollte geklärt werden, welche gemeinschaftlichen Gebäudeteile betroffen sind und welche Zustimmung erforderlich ist.
Für Menschen mit Behinderung kann zudem die IV eine wichtige Rolle spielen. Treppenlifte werden ausdrücklich unter Ziffer 14.05 HVI geführt. Das aktuelle IV-Kreisschreiben verlangt eine individuelle Prüfung und stellt auf eine zweckmässige und wirtschaftliche Ausführung ab.
Die sinnvolle Reihenfolge lautet deshalb:
Bedarf → technische Prüfung → Eigentums-/Zustimmungsfrage → Baurecht → Finanzierung → Offertenvergleich → Auftrag.
Wer mehrere technische Lösungen und Fachbetriebe vergleichen möchte, kann sich unter Treppenlift Anbieter Schweiz informieren oder über Treppenlift Pilot unverbindlich passende Fachbetriebe anfragen


