Ein Treppenlift kann in der Schweiz mehrere Tausend Franken kosten. Entsprechend wichtig ist für Betroffene und Angehörige die Frage: Muss ich einen Treppenlift vollständig selbst bezahlen – oder gibt es finanzielle Unterstützung?
Eine pauschale Antwort gibt es nicht.
Je nach Alter, Versicherungssituation, gesundheitlicher Einschränkung und persönlicher Situation können insbesondere die Invalidenversicherung (IV), bestehende Besitzstandsregelungen beim Übergang ins AHV-Alter, Ergänzungsleistungen (EL) sowie unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Abzugsmöglichkeiten relevant sein.
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Besonders wichtig ist jedoch die Reihenfolge:
Wer eine Kostenübernahme prüfen möchte, sollte sich möglichst vor Bestellung und Einbau des Treppenlifts an die zuständige Stelle wenden.
Die IV verlangt für einen erstmaligen Hilfsmittelantrag die Anmeldung bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons. Die IV-Stelle prüft anschließend, ob nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch besteht.
Wer zunächst Preise und Liftarten vergleichen möchte, findet in unserem Ratgeber Treppenlift Schweiz 2026: Kosten, Anbieter, Finanzierung und Vergleich einen allgemeinen Überblick.
Konkrete Preisbeispiele in Schweizer Franken erklären wir ausführlich unter Treppenlift Kosten Schweiz 2026.
Dieser Ratgeber konzentriert sich dagegen auf eine andere Frage:
Welche Möglichkeiten zur Finanzierung oder Kostenentlastung eines Treppenlifts gibt es in der Schweiz?
Wer bezahlt einen Treppenlift in der Schweiz?
Grundsätzlich sollte zunächst damit gerechnet werden, dass die Anschaffung finanziert werden muss, solange keine zuständige Stelle eine Leistung zugesprochen hat.
Je nach persönlicher Situation kommen jedoch verschiedene Wege infrage:
| Möglichkeit | Treppenlift grundsätzlich relevant? | Wichtig |
|---|---|---|
| Invalidenversicherung (IV) | Ja, unter Voraussetzungen | Anspruch wird individuell geprüft |
| AHV | Nicht als pauschaler allgemeiner Anspruch | AHV-Regeln unterscheiden sich von IV |
| IV-Besitzstand | Kann relevant sein | Besonders beim Übergang ins AHV-Alter prüfen |
| Ergänzungsleistungen | Hilfsmittelkosten können relevant sein | Kantonale Regelungen beachten |
| Steuerabzug | Unter Voraussetzungen möglich | Direkte Bundessteuer und kantonale Regeln unterscheiden |
| Private Finanzierung | Ja | Kauf, Miete und Finanzierung vergleichen |
Diese Möglichkeiten dürfen nicht miteinander verwechselt werden.
Insbesondere bedeutet eine gesundheitliche Einschränkung nicht automatisch, dass eine Versicherung den gesamten Treppenlift bezahlt.
Bezahlt die IV einen Treppenlift?
Ja, ein Treppenlift kann grundsätzlich ein Hilfsmittel der Invalidenversicherung sein.
Die offiziellen Informationen der Informationsstelle AHV/IV erklären, dass Versicherte Hilfsmittel sowohl für Beruf und Ausbildung als auch für einen möglichst selbstständigen privaten Alltag erhalten können. Dazu gehören Hilfsmittel für Fortbewegung, Kontakt mit der Umwelt und Selbstsorge.
Noch eindeutiger wird es in der Hilfsmittelliste.
Unter Ziffer 14.05 HVI werden ausdrücklich Hebebühnen, Treppenlifte und Rampen sowie bestimmte bauliche Massnahmen genannt.
Damit ist klar:
Treppenlifte sind im Schweizer IV-System grundsätzlich als Hilfsmittel vorgesehen.
Das bedeutet allerdings noch nicht, dass jeder Antrag bewilligt wird.
Welche Voraussetzungen gelten für einen Treppenlift über die IV?
Die Hilfsmittelliste formuliert für Ziffer 14.05 eine wichtige Voraussetzung.
Die dort genannten Hilfsmittel sind für Versicherte vorgesehen, die ohne einen solchen Behelf ihren Aufenthaltsort nicht verlassen können. Zudem besteht nach dieser Bestimmung kein entsprechender Anspruch bei Aufenthalt im Heim.
Deshalb sollte die Frage nicht lauten:
„Habe ich eine Behinderung?“
Sondern vielmehr:
„Erfüllt meine konkrete Situation die Voraussetzungen für dieses Hilfsmittel?“
Das beurteilt die zuständige IV-Stelle.
Typische Punkte, die deshalb geklärt werden müssen
Relevant können unter anderem sein:
- Art der gesundheitlichen Einschränkung
- Mobilität im Alltag
- Wohnsituation
- konkrete Treppensituation
- Zweck des Hilfsmittels
- vorhandene Alternativen
- versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Die endgültige Entscheidung liegt bei der zuständigen Stelle und nicht beim Treppenliftanbieter.
Gibt es einen festen IV-Zuschuss für Treppenlifte?
Bei der Recherche nach Finanzierungsmöglichkeiten begegnen Verbrauchern häufig vereinfachte Aussagen wie „Die IV zahlt X Franken“.
Solche Aussagen können irreführend sein.
Die offiziellen Informationen beschreiben unterschiedliche Formen der Hilfsmittelversorgung. Die IV kann Hilfsmittel abgeben oder den Kauf bewilligen. Kostspielige Hilfsmittel werden in der Regel leihweise abgegeben; in bestimmten Fällen kommen Beiträge für selbst angeschaffte oder gemietete Hilfsmittel infrage.
Bei Ziffer 14.05 sieht die Hilfsmittelliste für Hebebühnen, Treppenlifte und Rampen ebenfalls grundsätzlich eine leihweise Abgabe vor.
Deshalb ist es sinnvoller, von einem individuell zu prüfenden Leistungsanspruch zu sprechen als von einem pauschalen Schweizer Treppenlift-Zuschuss.
Wie beantragt man einen Treppenlift bei der IV?
Die Informationsstelle AHV/IV nennt dafür einen klaren Weg:
Wer erstmals einen Anspruch auf ein Hilfsmittel geltend macht, reicht das Formular 001.002 „Anmeldung für Erwachsene: Hilfsmittel der IV“ bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons ein. Diese prüft anschließend den Anspruch.
Sinnvolle Reihenfolge
1. Bedarf feststellen
Zunächst sollte geklärt werden, welche Barriere konkret überwunden werden muss.
2. Treppensituation prüfen lassen
Eine fachliche Besichtigung kann zeigen, welcher Lifttyp technisch infrage kommt.
3. IV-Stelle kontaktieren
Vor einer verbindlichen Bestellung sollte geklärt werden, ob ein Antrag sinnvoll beziehungsweise erforderlich ist.
4. Antrag einreichen
Die notwendigen Angaben und Unterlagen werden bei der zuständigen IV-Stelle eingereicht.
5. Entscheidung abwarten
Erst wenn klar ist, welche Leistung bewilligt wird, sollte die endgültige Finanzierung geplant werden.
Wichtig: Ein Angebot eines Treppenliftanbieters ist keine Leistungszusage der IV.
Warum sollte der Treppenlift nicht vorschnell bestellt werden?
Wer dringend eine Lösung benötigt, möchte verständlicherweise schnell handeln.
Trotzdem kann es problematisch sein, einen Lift verbindlich zu bestellen und erst danach zu klären, ob eine Versicherung oder andere Stelle beteiligt werden kann.
Die IV verfügt über ein eigenes Verfahren zur Hilfsmittelversorgung. Die offiziellen Informationen weisen außerdem darauf hin, dass Hilfsmittel nach Möglichkeit aus IV-Depots beschafft werden und die IV andernfalls beispielsweise den Kauf eines neuen Hilfsmittels bewilligen kann.
Die sichere Reihenfolge lautet daher:
Anspruch prüfen → Verfahren klären → Entscheidung berücksichtigen → Bestellung vornehmen.
Was passiert mit dem Treppenlift beim Übergang von der IV zur AHV?
Das ist ein besonders wichtiges Thema.
Wer bereits vor Erreichen des Referenzalters Leistungen der IV erhalten hat, sollte prüfen lassen, ob eine Besitzstandsregelung greift.
Auch bei anderen Leistungen zeigt sich dieses Prinzip: Die AHV weist beispielsweise darauf hin, dass eine bereits über die IV bezogene Hilflosenentschädigung beim Übergang grundsätzlich mindestens im bisherigen Betrag weitergeführt wird.
Bei Hilfsmitteln ist die konkrete Besitzstandssituation gesondert zu prüfen.
Deshalb gilt:
Wer bereits einen Treppenlift oder ein anderes Hilfsmittel über die IV erhalten hat und das Referenzalter erreicht, sollte nicht automatisch von einem Wegfall der bisherigen Versorgung ausgehen, sondern die konkrete Situation bei der zuständigen Stelle prüfen lassen.
Bezahlt die AHV einen neuen Treppenlift?
Hier ist besondere Vorsicht mit pauschalen Aussagen nötig.
Die AHV beteiligt sich grundsätzlich an bestimmten Hilfsmitteln für Altersrentnerinnen und Altersrentner in der Schweiz. Die offiziellen Informationen nennen beispielsweise Hörgeräte, Lupenbrillen, Prothesen und Rollstühle.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder im AHV-Alter neu benötigte Treppenlift automatisch von der AHV bezahlt wird.
Die Hilfsmittel der AHV folgen einer eigenen Leistungssystematik.
Wer erst im Rentenalter einen Treppenlift benötigt, sollte deshalb nicht mit einer IV-Leistung gleichsetzen, was die AHV tatsächlich vorsieht.
Praktische Konsequenz
Wenn Sie im AHV-Alter erstmals einen Treppenlift benötigen:
Keine pauschale Kostenübernahme einplanen.
Stattdessen sollte geprüft werden, ob andere Ansprüche, Ergänzungsleistungen, Besitzstandsregeln oder steuerliche Möglichkeiten relevant sind.
Können Ergänzungsleistungen bei den Kosten helfen?
Für Personen mit Ergänzungsleistungen kann ein weiterer Prüfweg relevant sein.
Die offiziellen Informationen zu den Ergänzungsleistungen (EL) führen bei den Krankheits- und Behinderungskosten ausdrücklich auch Kosten für Hilfsmittel auf.
Allerdings ist das System kantonal geprägt.
Die Kantone legen nähere Bestimmungen dazu fest, welche Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden können.
Deshalb bedeutet auch hier „Hilfsmittel können vergütet werden“ nicht automatisch:
„Jeder Treppenlift wird vollständig bezahlt.“
Frist beachten
Ein besonders wichtiger Punkt ist die Frist.
Nach den offiziellen EL-Informationen muss die Rückvergütung von Krankheits- und Behinderungskosten grundsätzlich innerhalb von 15 Monaten seit Rechnungsstellung bei der zuständigen EL-Stelle beantragt werden.
Wer Ergänzungsleistungen bezieht, sollte deshalb frühzeitig die zuständige Stelle kontaktieren.
Welche Stelle ist für Ergänzungsleistungen zuständig?
Die zuständige EL-Stelle befindet sich in der Regel bei der kantonalen Ausgleichskasse des Wohnkantons.
Damit wird erneut deutlich, warum ein Schweizer Ratgeber keine pauschale Zusage für alle Kantone geben sollte.
Die persönliche Situation muss anhand des jeweiligen Wohnkantons geprüft werden.
Kann man einen Treppenlift in der Schweiz von den Steuern abziehen?
Unter bestimmten Voraussetzungen können behinderungsbedingte Kosten steuerlich berücksichtigt werden.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat am 26. Mai 2026 das aktualisierte Kreisschreiben Nr. 11a veröffentlicht. Es behandelt bei der direkten Bundessteuer den Abzug von Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingten Kosten.
Das Kreisschreiben unterscheidet dabei verschiedene Kategorien behinderungsbedingter Kosten, darunter Hilfsmittel und Wohnkosten.
Für einen Treppenlift ist insbesondere der Bereich der behinderungsbedingten Anpassung des Wohnumfelds relevant.
Bedeutet das, dass jeder Treppenlift vollständig abziehbar ist?
Nein.
Ob konkrete Ausgaben steuerlich berücksichtigt werden können, hängt von den Voraussetzungen des Einzelfalls ab.
Außerdem muss zwischen der direkten Bundessteuer und den jeweiligen kantonalen Steuerregelungen unterschieden werden.
Deshalb sollte die konkrete Rechnung mit den geltenden Vorgaben des Wohnkantons beziehungsweise mit einer Steuerfachperson geprüft werden.
IV, AHV, EL und Steuerabzug: Was ist der Unterschied?
Diese Begriffe werden häufig miteinander vermischt.
Dabei handelt es sich um völlig unterschiedliche Systeme.
Invalidenversicherung (IV)
Die IV kann unter gesetzlichen Voraussetzungen Hilfsmittel zur Verfügung stellen. Treppenlifte werden in Ziffer 14.05 HVI ausdrücklich genannt.
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Die AHV kennt eigene Hilfsmittelleistungen für Altersrentnerinnen und Altersrentner. Ein neu benötigter Treppenlift darf jedoch nicht einfach mit den Regeln der IV gleichgesetzt werden.
Ergänzungsleistungen (EL)
Bei EL können bestimmte Krankheits- und Behinderungskosten einschließlich Hilfsmittelkosten relevant sein. Die konkreten Regeln werden teilweise kantonal bestimmt.
Steuerabzug
Ein Steuerabzug ist keine Versicherungsauszahlung. Er kann lediglich dazu führen, dass bestimmte anerkannte Kosten bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens berücksichtigt werden.
Was ist mit der Krankenkasse?
Auch hier sollte man vorsichtig sein.
Ein Treppenlift ist eine technische beziehungsweise bauliche Mobilitätslösung und darf nicht einfach mit einer gewöhnlichen medizinischen Behandlung gleichgesetzt werden.
Wer prüfen möchte, ob in seiner persönlichen Versicherungs- oder Zusatzversicherungssituation Leistungen bestehen, sollte sich eine mögliche Beteiligung schriftlich vom Versicherer bestätigen lassen.
Eine allgemeine Aussage wie „Die Krankenkasse bezahlt einen Treppenlift“ wäre ohne Betrachtung des konkreten Versicherungsvertrags nicht seriös.
Gibt es Unterstützung durch Stiftungen oder andere Organisationen?
Neben staatlichen Leistungen können in individuellen Fällen weitere Finanzierungsmöglichkeiten infrage kommen.
Dazu können je nach Situation beispielsweise gemeinnützige Organisationen, Stiftungen oder Beratungsstellen gehören.
Eine solche Unterstützung ist jedoch normalerweise von individuellen Voraussetzungen abhängig.
Deshalb sollte sie als zusätzliche Möglichkeit betrachtet werden und nicht als fest einplanbarer Zuschuss.
Treppenlift selbst finanzieren: Welche Möglichkeiten gibt es?
Wenn keine oder nur eine teilweise Unterstützung möglich ist, bleibt die private Finanzierung.
Dabei sollten nicht nur klassische Neuanlagen betrachtet werden.
Je nach Treppe und Nutzungsdauer können infrage kommen:
- Kauf eines neuen Treppenlifts
- Kauf einer Occasion
- Miete
- Finanzierung beziehungsweise Ratenzahlung
- Kombination aus Eigenmitteln und bewilligter Unterstützung
Welche Variante wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt stark von der geplanten Nutzungsdauer und der Treppenform ab.
Gerade bei einer kurvigen Treppe ist die individuell angefertigte Schiene ein wichtiger Kostenfaktor.
Ausführliche Preisbeispiele finden Sie in unserem Ratgeber Treppenlift Kosten Schweiz.
Treppenlift mieten oder kaufen?
Eine Miete klingt zunächst attraktiv, weil die einmalige Investition geringer erscheinen kann.
Entscheidend sind jedoch die Gesamtkosten.
Verglichen werden sollten:
Kaufpreis
gegen
Einmalige Mietkosten + Monatsraten + Montage + Demontage + mögliche Mindestlaufzeit.
Bei kurzer Nutzung kann eine Miete interessant sein.
Bei langer Nutzungsdauer kann ein Kauf wirtschaftlicher werden.
Eine allgemeingültige Grenze gibt es nicht, weil die Konditionen der Anbieter und die technischen Anforderungen unterschiedlich sind.
Occasion als Alternative zur Finanzierung
Auch ein gebrauchter beziehungsweise revidierter Treppenlift kann eine Möglichkeit sein, die Anschaffungskosten zu reduzieren.
Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass insbesondere die Schiene zur vorhandenen Treppe passen muss.
Vor dem Kauf sollten daher folgende Punkte geklärt werden:
- Zustand des Antriebs
- Alter des Lifts
- neue oder gebrauchte Schiene
- Garantie
- Ersatzteilversorgung
- Montage
- Wartung
- spätere Reparaturkosten
Eine Occasion ist nur dann wirtschaftlich, wenn Gesamtpreis und technischer Zustand überzeugen.
Die richtige Reihenfolge vor dem Kauf
Gerade wenn eine Finanzierungshilfe infrage kommen könnte, ist die Reihenfolge entscheidend.
Schritt 1: Persönliche Situation klären
Besteht bereits ein IV-Anspruch? Wird eine AHV-Rente bezogen? Bestehen Ergänzungsleistungen?
Schritt 2: Technischen Bedarf feststellen
Welcher Lifttyp wird tatsächlich benötigt?
Schritt 3: Zuständige Stelle kontaktieren
Bei möglichem IV-Anspruch ist dies die IV-Stelle des Wohnsitzkantons. Bei EL-Fragen ist regelmäßig die zuständige kantonale Stelle relevant.
Schritt 4: Angebote einholen
Eine konkrete Offerte hilft, die tatsächlichen Kosten des Projekts zu bestimmen.
Schritt 5: Leistungsentscheidung abwarten
Eine mögliche Kostenübernahme sollte nicht nur mündlich vermutet werden.
Schritt 6: Angebote vergleichen
Erst jetzt können Eigenanteil, Leistungsumfang und Gesamtkosten sinnvoll gegenübergestellt werden.
Schritt 7: Auftrag erteilen
Wenn Finanzierung und technische Lösung geklärt sind, kann die endgültige Entscheidung getroffen werden.
Welche Unterlagen sollte man vorbereiten?
Welche Dokumente tatsächlich erforderlich sind, entscheidet die zuständige Stelle.
Für die Vorbereitung können jedoch unter anderem hilfreich sein:
- Angaben zur persönlichen Situation
- vorhandene Versicherungsunterlagen
- Beschreibung der Mobilitätseinschränkung
- Angaben zur Wohnsituation
- technische Offerte
- Beschreibung des benötigten Hilfsmittels
- gegebenenfalls medizinische Unterlagen
- bereits vorhandene IV- oder AHV-Unterlagen
Wichtig: Diese Liste ersetzt nicht die offiziellen Anforderungen der zuständigen Stelle.
Häufige Fehler bei der Treppenlift-Finanzierung
Fehler 1: Erst kaufen, dann Förderung suchen
Besser ist es, mögliche Ansprüche frühzeitig zu prüfen.
Fehler 2: IV und AHV gleichsetzen
Die beiden Versicherungen haben unterschiedliche Hilfsmittelregelungen.
Fehler 3: Einen Zuschuss als garantiert betrachten
Die Leistung hängt von den jeweiligen Voraussetzungen ab.
Fehler 4: Nur den Kaufpreis betrachten
Wartung, Reparaturen und Service können ebenfalls Kosten verursachen.
Fehler 5: Steuerabzug mit Rückerstattung verwechseln
Ein steuerlicher Abzug ist keine direkte Auszahlung des Kaufpreises.
Fehler 6: Kantonale Unterschiede ignorieren
Insbesondere bei Ergänzungsleistungen und Steuern können kantonale Regelungen relevant sein.
Checkliste: Finanzierung vor der Bestellung prüfen
Bevor Sie einen Treppenlift verbindlich bestellen, sollten folgende Fragen beantwortet sein:
- Welche Liftart benötige ich?
- Wie hoch ist der konkrete Angebotspreis?
- Besteht möglicherweise ein IV-Anspruch?
- Habe ich bereits Hilfsmittel der IV erhalten?
- Könnte eine Besitzstandsregelung relevant sein?
- Beziehe ich Ergänzungsleistungen?
- Welche Stelle ist in meinem Wohnkanton zuständig?
- Muss ein Antrag vor dem Kauf gestellt werden?
- Welche Unterlagen werden verlangt?
- Gibt es eine schriftliche Leistungsentscheidung?
- Kann ein steuerlicher Abzug relevant sein?
- Welchen Eigenanteil muss ich voraussichtlich finanzieren?
- Ist Kauf, Miete oder Occasion wirtschaftlicher?
Diese Fragen verhindern, dass eine Entscheidung ausschließlich anhand des Verkaufspreises getroffen wird.
Häufige Fragen zur Treppenlift-Finanzierung in der Schweiz
Zahlt die IV einen Treppenlift?
Treppenlifte werden in Ziffer 14.05 der Hilfsmittelliste ausdrücklich genannt. Ein Anspruch besteht jedoch nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind. Die zuständige IV-Stelle prüft den Antrag.
Wie beantrage ich einen Treppenlift bei der IV?
Für Erwachsene steht das Formular 001.002 „Anmeldung für Erwachsene: Hilfsmittel der IV“ zur Verfügung. Der Antrag wird bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons eingereicht.
Bezahlt die AHV einen Treppenlift?
Die AHV beteiligt sich an bestimmten Hilfsmitteln, aber ein neu benötigter Treppenlift sollte nicht pauschal als reguläre AHV-Leistung dargestellt werden. Bestehende IV-Leistungen und mögliche Besitzstandsregelungen müssen separat geprüft werden.
Können Ergänzungsleistungen helfen?
Bei den Ergänzungsleistungen können Krankheits- und Behinderungskosten einschließlich Kosten für Hilfsmittel relevant sein. Die konkreten Bestimmungen sind teilweise kantonal geregelt.
Muss ich den Treppenlift zuerst selbst bezahlen?
Das hängt vom jeweiligen Leistungsweg ab. Gerade bei einem möglichen IV-Anspruch sollte deshalb vor einer verbindlichen Bestellung mit der zuständigen IV-Stelle geklärt werden, welches Verfahren einzuhalten ist.
Kann ich einen Treppenlift steuerlich absetzen?
Behinderungsbedingte Kosten können bei der direkten Bundessteuer unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig sein. Maßgeblich ist seit Mai 2026 das aktualisierte Kreisschreiben Nr. 11a der ESTV. Die konkrete steuerliche Behandlung muss anhand des Einzelfalls und zusätzlich der kantonalen Regeln geprüft werden.
Gibt es einen pauschalen Treppenlift-Zuschuss in der Schweiz?
Es sollte nicht von einem einheitlichen Schweizer Pauschalzuschuss ausgegangen werden. Verschiedene Systeme – IV, AHV, EL und Steuern – haben unterschiedliche Voraussetzungen und Wirkungen.
Sollte ich vor dem Antrag bereits Angebote einholen?
Eine konkrete technische und preisliche Offerte kann für die Planung hilfreich sein. Bevor ein verbindlicher Kaufvertrag abgeschlossen wird, sollte jedoch geklärt sein, welche Vorgaben die zuständige Stelle macht.
Fazit: Finanzierung zuerst klären, Treppenlift danach bestellen
Bei einem Treppenlift in der Schweiz kann es sich lohnen, die Finanzierung vor dem Kauf systematisch zu prüfen.
Besonders wichtig ist die Invalidenversicherung: Treppenlifte sind unter Ziffer 14.05 HVI ausdrücklich als Hilfsmittel vorgesehen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Die zuständige IV-Stelle entscheidet über den konkreten Anspruch.
Im AHV-Alter gelten andere Regeln. Zusätzlich können bei entsprechenden Voraussetzungen Ergänzungsleistungen oder steuerliche Abzugsmöglichkeiten relevant sein.
Die sinnvollste Reihenfolge lautet daher:
Bedarf feststellen → mögliche Ansprüche prüfen → Offerten vergleichen → schriftliche Entscheidung berücksichtigen → Treppenlift auswählen.
Damit vermeiden Betroffene, vorschnell einen Vertrag abzuschließen oder eine mögliche Unterstützung erst dann zu prüfen, wenn der Lift bereits eingebaut wurde.
Stand der Informationen: September 2026.
Quellen für die Veröffentlichung
Für diesen Artikel würde ich unten eine kleine Quellenbox einbauen: Informationsstelle AHV/IV – Hilfsmittel der IV, Informationsstelle AHV/IV – Hilfsmittel der AHV, Informationsstelle AHV/IV – Ergänzungsleistungen und Eidgenössische Steuerverwaltung – Kreisschreiben Nr. 11a.


